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Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der Butterfly Effect Consulting GmbH

Auch wir, das Team der Butterfly Effect Consulting GmbH, können auf rechtliche Rahmenbedingungen für unsere Beratungs- und Dienstleistungen nicht verzichten. Diese Rahmenbedingungen beinhalten unsere folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir freuen uns darauf, auf dieser Grundlage mit Euch zusammenzuarbeiten.

1. Geltungsbereich

1.1     Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Butterfly Effect Consulting GmbH (nachfolgend „B-fect“) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Beratungs- und Dienstleistungen von B-fect (nachfolgend „Leistungen“) sowie deren Angeboten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der B-fect (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Angebote von B-fect, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wird.

1.2     Mit der Beauftragung gelten diese AGB als angenommen, sofern und soweit nicht deren vollständige oder teilweise Nichtanwendung zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, dass B-fect diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn B-fect in Kenntnis dieser die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt, ohne diesen erneut zu widersprechen.

2. Art, Umfang und Ausführung der Leistungen

2.1     Gegenstand und Umfang des Auftrags ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung, der Auftragsbestätigung von B-fect oder dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Beratungsvertrag (nachfolgend „Vertrag“). Der Auftrag wird durch B-fect nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, sorgfältig, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.

2.2     Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist ein Dienstvertrag, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes zwischen den Parteien vereinbart wird. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die Ausführung der vereinbarten Leistungen durch B-fect gegen Zahlung des vereinbarten Honorars und Erstattung von Nebenkosten durch den Auftraggeber nach Maßgabe der in Ziffer 4 dieser AGB enthaltenen Bestimmungen.

2.3 B-fect schuldet dem Auftraggeber kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Berichte, Auswertungen, Evaluierungen, Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen von B-fect dienen lediglich der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über Zeitpunkt und Umfang der Umsetzung von durch B-fect empfohlenen Maßnahmen. Diese Verantwortlichkeit des Auftraggebers bleibt auch dann bestehen, wenn B-fect die Umsetzung empfohlener Maßnahmen durch den Auftraggeber beratend begleitet.

2.4    B-fect ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Subunternehmer („Partner:innen“) zu beauftragen.

2.5   Die Erbringung rechts-, steuerberatender oder wirtschaftsprüfender Tätigkeiten ist nicht Vertragsgegenstand. Eine im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung etwaig erforderliche Hinzuziehung von Berufsträgern mit besonderer staatlicher Zulassung (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) erfolgt ausschließlich im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den gesondert von diesem zu beauftragenden und direkt zu vergütenden Berufsträgern.

2.6   Von B-fect erbrachte Leistungen werden grundsätzlich in schriftlicher Form dokumentiert. Dem Auftraggeber mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich, sofern und soweit diese durch B-fect nicht schriftlich bestätigt werden.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1     Der Auftraggeber wird B-fect alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben, Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. B-fect ist zu deren Überprüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Ordnungsmäßigkeit und zur diesbezüglichen Durchführung eigener Recherchen nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der vereinbarten Leistungen Plausibilitätsprüfungen und/oder Wertermittlungen durch B-fect vorzunehmen sind, welche ausschließlich an vom Auftraggeber mitgeteilte Angaben, Daten und Informationen anknüpfen und der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht deren Überprüfung zum Gegenstand hat.

3.2   Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, B-fect einen zentralen Ansprechpartner mit allen Kontaktdaten für alle sich aus und im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung ergebende Fragestellungen und Abstimmungserfordernisse zu benennen. Zudem hat der Auftraggeber die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation einschließlich des Datenaustausches mit B-fect während der gesamten Dauer der Auftragsausführung sicherzustellen, sofern und soweit dies die Vertragsdurchführung erfordert.

3.3     Erbringt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungshandlungen trotz wiederholter Aufforderung durch B-fect nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig, ist B-fect zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. B-fect ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen oder das vereinbarte Gesamthonorar abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen zu berechnen.

4. Angebote, Honorare, Rechnungslegung, Fälligkeit

4.1       Angebote von B-fect sind freibleibend; Änderungen bleiben B-fect bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung des Auftrags vorbehalten.

4.2    Das B-fect für ihre Leistungen durch den Auftraggeber zu zahlende Beratungshonorar ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und dem zwischen dem Auftraggeber und B-fect abgeschlossenen Beratungsvertrag und der darin getroffenen Honorarvereinbarung.

4.3      Bei Abschluss eines Beratungsvertrages kann B-fect die Abrechnung der Beratungsleistungen durch B-fect als Aufwandsleistungen zum Nachweis unter Vereinbarung von Stunden- und/oder Tagessätzen vorsehen. Wird dies vereinbart, erstellt B-fect Leistungsnachweise, welche dem Auftraggeber zugleich mit der Rechnung über die betreffenden Leistungen vorgelegt werden.

4.4     Bei Verträgen, deren Ausführung den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, kann B-fect die Berechnung eines angemessenen Vorschusses oder von angemessenen Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen in monatlichen Zeitabständen mit dem Auftraggeber vereinbaren.

4.5     Auf die vereinbarten Honorare weist B-fect die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe aus und stellt dem Auftraggeber diese zusätzlich in Rechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich zum Nettohonorarbetrag an B-fect zu zahlen.

4.6     Soweit nicht anders (z.B. in Form einer Nebenkostenpauschale) vereinbart, hat B-fect neben dem vereinbarten Honorar gegenüber dem Auftraggeber zusätzlich Anspruch auf Erstattung von durch die Ausführung der Leistungen entstehenden Nebenkosten (Reisezeitvergütung, Kosten der Fahrt mit PKW oder Mietwagen, Parkgebühren, Kosten der Beförderung mit Taxi, ÖPNV, Bahn, Flugzeug oder Schiff, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. (4a) S. 3 EStG). B-fect ist verpflichtet, diese Nebenkosten in ihren Rechnungen in tatsächlich entstandener Höhe unter Beifügung der Belege gesondert ausweisen.

4.7     Der Auftraggeber wird die jeweilige Rechnung nebst etwaigen Anlagen unverzüglich nach Eingang auf ihre Ordnungsgemäßheit prüfen und den jeweiligen Rechnungsbetrag, sofern und soweit die Ordnungsgemäßheit der Rechnung festgestellt ist, innerhalb von 21 Kalendertagen (21) Kalendertagen, gerechnet ab dem Rechnungseingang beim Auftraggeber, ohne jeden Abzug an B-fect durch Überweisung auf das in der Honorarrechnung von B-fect hierzu benannte Konto zahlen. Andernfalls hat der Auftraggeber B-fect etwaige Rechnungsbeanstandungen unverzüglich zu übermitteln.

4.8     Bei nicht fristgemäßer Zahlung trotz in einer Rechnung ausgewiesener Fälligkeit schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem geltenden und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemachten Basiszinssatz auf den jeweils fälligen Rechnungsbetrag, ohne dass es hierzu noch einer verzugsbegründenden Mahnung durch B-fect bedarf (§§ 286 Abs. (2) Ziffer 2., 288 Abs. (2), 247 BGB).

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

5.1    Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich Forderungen von B-fect aus erbrachten und abgerechneten Leistungen nur berechtigt, sofern und soweit die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder von B-fect nicht bestritten worden ist.

5.2    Der Auftraggeber ist zu einer Abtretung von Forderungen gegen B-fect ausschließlich nach deren vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. B-fect wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

6.1    B-fect bleiben sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an ihren Arbeitsergebnissen und ihrem Standard-Know-how bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber vorbehalten. Erst mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars erlangt der Auftraggeber an Arbeitsergebnissen und Standard-Know-how von B-fect Nutzungsrechte nach Maßgabe der in nachfolgenden Ziffer 6.2 und 6.3 getroffenen Bestimmungen. Bis zur vollständigen Honorarzahlung sind Nutzungsrechte dem Auftraggeber nur vorläufig eingeräumt.

6.2   B-fect räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die in Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages durch B-fect entstehenden schutzrechtsfähigen, individuell für den Auftraggeber erzielten Arbeitsergebnisse (z.B. Entwürfe, Ideen, Vorstudien für Projekte, individuelle Konzepte, Produkte, Verfahrensweisen etc.) sowie individuell für den Auftraggeber erzielten Entwicklungen (z.B. Designs, Datenbankwerke etc.) zu nutzen und zu verwerten, diese insbesondere zu bearbeiten, zu verändern oder zu vervielfältigen.

6.3    An bestehendem Standard-Know-how von B-fect (bspw. Grundsatzkonzepte, Erfahrungen, allgemeines Know-how, Techniken, Tools, Bausteine u.a.), welches B-fect der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zugrunde legt und dem Auftraggeber zugänglich macht, räumt B-fect dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, sachlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, ein, dieses zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zu bearbeiten, zu verändern oder zu vervielfältigen. Dieses Nutzungsrecht ist auf den Auftraggeber beschränkt. Eine Weitergabe des Standard-Know-hows an Dritte ist ebenso wie dessen Vermarktung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Weitergabe des Standard-Know-hows von B-fect an mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen ist zulässig, wenn dies mit B-fect vereinbart ist oder B-fect der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat. B-fect ist und bleibt befugt, ihr Standard-Know-how nach eigenem Ermessen beliebig weiter zu verwenden, auch soweit dieses durch die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für den Auftraggeber erweitert wird.

7. Leistungsmängel

7.1. B-fect wird ihre Beratungsleistungen unter diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen. Wird eine Leistung von B-fect nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und hat B-fect dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Leistungserbringung, schriftlich kundgetan hat. Gelingt die vertragsgemäße Leistungserbringung aus von B-fect zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die betroffene Leistung zu kündigen.

7.2    Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen B-fect wegen einer mangelhaften Leistung sind ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1    Bei einer Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet B-fect unbeschränkt.

8.2    Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von B-fect auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen. Als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden gilt ein Schaden, welchen B-fect bei Vertragsschluss mit dem Auftraggeber als mögliche Folge einer Verletzung vertraglicher Pflichten vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

8.3    Sofern aufgrund der Vorhersehbarkeit eines höheren Haftungsrisikos nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, ist die Haftung von B-fect für einen einzelnen Schadensfall auf maximal 50.000,00 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung von B-fect ergibt.

8.4    Die Haftung von B-fect ist ausgeschlossen für Schäden aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. B-fect haftet weiterhin nicht für Schäden infolge der unsachgemäßen Umsetzung von Empfehlungen oder infolge von durch den Auftraggeber aus der Beratung unzutreffend gezogenen Schlüssen. Die Haftung von B-fect ist weiterhin ausgeschlossen für Schäden des Auftraggebers aufgrund von bei diesem und/oder B-fect gemäß nachfolgender Ziffer 9 eintretender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“).

9. Höhere Gewalt

9.1    Fälle höherer Gewalt, die B-fect oder den Auftraggeber ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindern, entbinden beide Parteien bis zum Wegfall im Umfang der eingetretenen Leistungsverhinderung von der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Krieg, Mobilmachung, Sabotageakte, Terroranschläge, Handelsbeschränkungen, Embargo, Lieferboykott, Epidemien, Pandemien und durch diese veranlasste gesetzliche, verordnungsrechtliche oder hoheitliche Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, Naturkatastrophen, Explosion, Blitzschlag, Feuer, Sturm/Orkan, Zerstörung öffentlicher Infrastrukturen (Energie, Telekommunikation, Verkehr), Enteignung, Beschlagnahme, Verstaatlichung sowie Streik und Aussperrung.

9.2    Die Partei, bei der ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, hat die andere Partei unverzüglich von deren Eintritt und von deren späteren Wegfall zu unterrichten. Tritt auf Grund höherer Gewalt eine Leistungsverzögerung von mehr als neunzig (90) Tagen ein, können beide Parteien den ihrer jeweiligen Leistungsverpflichtung zugrundeliegenden Vertrag fristlos durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt von B-fect erbrachte Leistungen sind dieser vom Auftraggeber zu vergüten.

10. Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenzangaben

10.1   B-fect verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr durch und im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers. B-fect zur Durchführung des Vertrages überlassene Unterlagen wird diese sorgfältig verwahren und vor der Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. Eine Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung besteht nicht, wenn die Ausführung beauftragter Leistungen ohne die Veröffentlichung geschäftlicher Informationen über den Auftraggeber und dessen Produkte oder Geschäftsideen durch B-fect – etwa im Rahmen beauftragter Berichterstattungen oder Markttests – nicht möglich ist. Der Auftraggeber bleibt auch in solchen Fällen jedoch berechtigt, B-fect Weisungen zum Veröffentlichungsumfang zu erteilen.

10.2   B-fect ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers während der Dauer der vertraglichen Beziehungen zu erheben, zu speichern und im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Sofern und soweit personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wird B-fect die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz) einhalten.

10.3   B-fect ist zur Nennung des Unternehmensnamens des Auftraggebers im Rahmen üblicher Referenzangaben online wie offline ohne Angabe von Details der vertragsgegenständlichen Beratung berechtigt, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.

11. Abwerbeverbot

12.1    Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeitenden oder sonstige Beratende von B-fect abzuwerben.

12.2    Das Abwerbeverbot gemäß Ziffer 11.1 gilt für die Dauer der Laufzeit des zwischen dem Auftraggeber und B-fect bestehenden Vertragsverhältnisses sowie für weitere zwei (2) Jahre nach dessen Beendigung.

13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

13.1   B-fect bewahrt die ihr im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Dauer von drei (3) Jahren ab Vertragsschluss auf, sofern und soweit gesetzliche Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen. Unter der Voraussetzung eines vollständigen Honorarausgleichs ist B-fect auf Verlangen des Auftraggebers zu einer Herausgabe der Unterlagen an diesen verpflichtet.

13.2 B-fect ist berechtigt, von den von ihr an den Auftraggeber zurückzugebenden Unterlagen Ablichtungen zu fertigen und zu Beweiszwecken als Tätigkeitsnachweis zurückzubehalten.

14. Laufzeit, Kündigung

14.1    Wird ein Vertrag über Beratungs- und/oder Dienstleistungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit fest zwischen B-fect und dem Auftraggeber abgeschlossen, ist dieser von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

14.2    Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

14.3    Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

15. Schlussbestimmungen

15.1.    Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ist der/die Auftraggebende Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bochum.

15.2     Erfüllungsort für alle Leistungen von B-fect und Zahlungen an B-fect ist Hamburg.

15.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an den verbleibenden Bedingungen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

Butterfly Effect Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Juliane Höfler und Dr. Martin Bethke, Hohe Bleichen 22, 20534 Hamburg, Deutschland

Amtsgericht Hamburg, Registernummer: HRB 186494

E-Mail: info@b-fect.com

Stand: Juni 2024